Informationen zu den Entwicklungen auf dem Energiemarkt & häufige Kundenfragen

Der Krieg in der Ukraine ist eine Tragödie für das Land und seine Einwohner. Ihnen gilt unser tiefstes Mitgefühl und auch wir bei den Mainzer Stadtwerken hoffen auf ein baldiges Ende der kriegerischen Auseinandersetzung. 

 

Die politischen Entscheidungen werden aktuell schnell getroffen und die rechtlichen Rahmenbedingungen entsprechend immer wieder verändert. Wir sind in dieser Zeit an Ihrer Seite und versuchen Sie möglichst zügig und verständlich über die neuesten Entwicklungen zu informieren.

Fragen zur Strom- & Gaspreisbremse

  • Als Überbrückungslösung bis zur Einführung der Gaspreisbremse wird es für Gaskunden-/innen eine „Soforthilfe“ (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes EWSG1) geben, die aus Bundesmitteln finanziert wird.

     

    Im Rahmen dieser Soforthilfe entfällt für Sie der Abschlag im Dezember. Stattdessen erhalten Sie ein Guthaben, das in Ihrer Jahresabrechnung zu Ihren Gunsten berücksichtigt wird. Dieses Guthaben berechnet sich entsprechend der gesetzlichen Vorgaben wie folgt:

     

    Voraussichtlicher Jahresverbrauch für das Jahr 2022 * Preis für Dezember / 12

     

    Da Sie bei uns stets 11 Abschläge pro Jahr bezahlen und das Guthaben aber auf Basis von 12 Monaten berechnet wird, fällt das Guthaben etwas geringer als der von uns angesetzte Dezember-Abschlag aus.

     

    Bei Lastschriften haben wir den Dezember-Abschlag nicht abgebucht. Kundinnen und Kunden, die Ihren Abschlag üblicherweise überweisen, haben wir gebeten dies nicht zu tun. Falls dennoch der Dezember-Abschlag bezahlt wird, wird dies natürlich zu Ihren Gunsten in der Jahresabrechnung berücksichtigt.

     

    Hinweis: Die Dezember-Soforthilfe gilt nur für Gas, nicht für Strom.

  • Bundesregierung per Verordnung bis 30.4.2024 verlängert werden. Die Umsetzung erfolgt ab März 2023 - die Entlastung für Januar & Februar 2023 findet dann rückwirkend statt. Lediglich Industriebetriebe werden im Zuge der Gaspreisbremse direkt ab 1.1.2023 entlastet.

  • Während der Preisbremsen wird für 70 bzw. 80% Ihres Strom- bzw. Gasverbrauchs („Entlastungskontingent“) der Arbeitspreis pro verbrauchter Kilowattstunde („Referenzpreis“) staatlich festgelegt. 

    Das heißt die Strom- und Gaspreisbremse deckelt den Arbeitspreis pro Kilowattstunde für eine bestimmte Verbrauchsmenge. Für den restlichen Verbrauch gilt der mit uns vertraglich vereinbarte Arbeitspreis. Auch der vertraglich vereinbarte monatliche Grundpreis bleibt für die gesamte Verbrauchsmenge bestehen.

    Wenn Sie aktuell ohnehin einen günstigen Arbeitspreis haben, der unter dem Preisbremsen-Niveau liegt, gilt dieser Preis ganz normal weiter.

     

    Strom

     

    Es werden zwei Gruppen von Kundinnen und Kunden unterschieden:

     

     Jahresverbrauch  Preis
    Bis 30.000 kWh Jahresverbrauch Referenzpreis von 40 ct/kWh brutto (inkl. aller staatl. & netzseitigen Preisbestandteile) für ein Entlastungskontingent von 80% des Jahresverbrauchs
     Über 30.000 kWh Jahresverbrauch Referenzpreis von 13 ct/kWh netto (exkl. aller staatl. & netzseitigen Preisbestandteile) für ein Entlastungskontingent von 70% des Jahresverbrauchs 


    Als Basis für die Höhe des Entlastungskontingentes sowie die Einteilung in oben genannte Gruppen werden gemäß der gesetzlichen Vorgaben folgende Daten herangezogen:

     

     Kundengruppe Grundlage
    Kunden/-innen, die mit Standardlastprofil (SLP) abgerechnet werden – dies betrifft die meisten Privatkunden und kleinere bis mittlere Unternehmen  Jahresverbrauchsprognose laut Netzbetreiber, Stand 01.01.2023 
    Kunden/-innen mit Registrierender Leistungsmessung (RLM), intelligenten Messystemen oder Ladelösungen für Elektroautos (wenn nicht mit Standardlastprofil versorgt) Jahresverbrauch 2021 laut Messtellenbetreiber

     

    Gas

    Auch hier werden zwei Gruppen von Kundinnen und Kunden unterschieden:

     

     Kundengruppe  Preis
    Alle Kundinnen und Kunden mit Standardlastprofil (SLP) oder mit einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 Mio. kWh (in der Regel private Haushalte, Vereine und kleinere und mittlere Unternehmen, Handwerksbetriebe) Referenzpreis von 12 ct/kWh brutto (inkl. aller staatl. & netzseitigen Preisbestandteile) für ein Entlastungskontingent von 80% des Jahresverbrauchs
    Großverbraucher mit registrierender Leistungsmessung (RLM), die mehr als 1,5 Mio. kWh pro Jahr verbrauchen (insb. Industriebetriebe) sowie Krankenhäuser Referenzpreis von 7 ct/kWh netto (exkl. aller staatl. & netzseitigen Preisbestandteile) für ein Entlastungskontingent von 70% des Jahresverbrauchs

     

    Als Basis für die Höhe des Entlastungskontingentes sowie die Einteilung in oben genannte Gruppen werden gemäß der gesetzlichen Vorgaben folgende Daten herangezogen:

     

     Kundengruppe Grundlage
    Kunden/-innen, die mit Standardlastprofil (SLP) abgerechnet werden – dies betrifft die meisten Privatkunden und kleinere bis mittlere Unternehmen  Die von uns als Energieversorger erstellte Jahresverbrauchsprognose, 30.09.2022 
     Kunden/-innen mit Registrierender Leistungsmessung (RLM)  Jahresverbrauch 2021 laut Messtellenbetreiber

    Bitte beachten Sie, dass trotz der Preisbremsen ein Preisvergleich lohnend sein kann.
  • Der monatliche Entlastungsbetrag errechnet sich wie folgt:

    (Differenzbetrag x Entlastungskontingent) /12

    Der Differenzbetrag ist die Differenz zwischen Ihrem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis und dem staatlich festgelegten Arbeitspreis („Referenzpreis“)


    Der monatliche Entlastungsbetrag wird entsprechend der gesetzlichen Vorgaben auf Ihrem Informationsschreiben zur Umsetzung der Energiepreisbremsen mitgeteilt. In der Praxis relevanter ist für Sie aber der Entlastungsbetrag für das gesamte Jahr 2023. Diesen Wert werden Sie auf Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung wiederfinden. Da es bei uns nur 11 Monats-Abschläge pro Jahr gibt, wird der Jahres-Entlastungsbetrag auf diese 11 Abschläge verteilt.

  • Der in Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung im Januar 2023 kommunizierte neue Abschlag beruht noch auf Ihrem vertragl. vereinbarten Preis und Ihrem Verbrauch – die Preisbremsen sind hier noch nicht berücksichtigt. Bis 1. März 2023 ist der in Ihrer Jahresrechnung enthaltene Abschlagsplan gültig.

    Ende Februar werden wir Sie über die Umsetzung der Strom- und Gaspreisbremse sowie Ihren neuen Abschlag ab März 2023 informieren. Die Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 erfolgt dann rückwirkend.
     
  • Ihr monatlicher Abschlag reduziert sich durch den für das Grundkontingent geltende reduzierten Arbeitspreis und wir berücksichtigen die Entlastung auch in Ihrer Jahresabrechnung automatisch. Sie müssen als Kunde/-in nichts weiter dafür tun und werden von uns postalisch informiert.

  • Die Energiepreisbremsen reduzieren die monatlichen Abschläge ab März 2023, sodass bereits direkt monatlich eine Entlastung spürbar ist.  Energie sparen lohnt sich aber weiterhin! Denn es wird nur ein Teil des prognostizierten Jahresverbrauchs subventioniert.


    Auf der Jahresabrechnung wird dann der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Dabei bleibt die Entlastung für 80% bzw. 70% des prognostizierten Jahresverbrauchs auf jeden Fall für die Kundinnen und Kunden erhalten. Wer mehr als dieses Kontingent verbraucht, muss dafür den höheren vertraglich vereinbarten Arbeitspreis bezahlen.

  • Wenn Sie während der Preisbremsen den Strom- oder Gasversorger wechseln, darf der neue Versorger die Entlastung erst weitergeben, wenn Sie dem neuen Versorger eine Rechnungskopie des ursprünglichen Energieversorgers vorgelegt oder anders sichergestellt haben, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das korrekte Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann.
  • Dies hängt von Ihrer Stromversorgung vor Ort ab:

    1. Die Wärmepumpe/Ladesäule ist an eine über ein Standardlastprofil abgerechnete Entnahmestelle angeschlossen
      Wenn die Wärmepumpe/Ladesäule bei der Erstellung der Jahresverbrauchsprognose berücksichtigt wurde, geht der entsprechende Verbrauch auch in Ihr Entlastungskontingent ein. Voraussetzung ist, dass die Wärmepumpe/Ladesäule bei der vorletzten Ablesung des Stromzählers durch Ihren Netzbetreiber schon in Betrieb war. Wenn die Wärmepumpe/Ladesäule neuer ist, müsste diese dem Netzbetreiber mitgeteilt worden sein und die Jahresverbrauchsprognose entsprechend angepasst worden sein, sodass sich das Entlastungskontingent automatisch erhöht hat.

    2. Die Wärmepumpe/Ladesäule ist z.B. an ein intelligentes Messsystem angeschlossen 
      Wenn Ihre Wärmepumpe/Ladesäule bis zum 1. Januar 2021 angeschlossen war, wird diese voll in den angesetzten bisherigen Verbrauch berücksichtigt. Für später angeschlossene Wärmepumpen/Ladesäulen wird der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt. Die Schätzung erfolgt auf Basis des ältesten vorliegenden 12-Monatszeitraums. Wenn noch kein voller 12-Monatszeitraum vorliegt, dann werden die bestehenden Monatsverbräuche auf 12 Monate hochgerechnet. Wenn noch kein vollständiger Monatsverbrauch vorliegt, wird keine Entlastung gewährt. 
  • Wenn Sie Mieter/-in sind und über uns Gas beziehen, läuft der Gasliefervertrag in der Regel über Ihren Vermieter. In diesem Fall erhält Ihr/e Vermieter/-in die Entlastung im Rahmen der Gaspreisbremse und muss diese an Sie als Mieter/-in im Rahmen der Betriebskostenabrechnung weitergeben.

    Sie werden kurzfristig von Ihrem/r Vermieter/in über die Auswirkungen der Gaspreisbremse informiert. In manchen Fällen muss auch die Betriebskosten-Vorauszahlung unverzüglich angepasst werden – z.B. wenn diese bereits 2022 erhöht wurde und eine Senkung im Zuge der Gaspreisbremse mehr als 10% ausmachen würde.

    Für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) gilt dieser Prozess entsprechend für die Kostenvorschüsse.
Titelbild zum Erklärvideo "Wie funktionieren die Energiepreisbremsen?"

Wie funktionieren die Energiepreisbremsen?

Die Energiepreisbremsen gelten ab dem 01.01.2023. Doch wie funktionieren Sie eigentlich und wie profitieren Strom- und Gaskunden in Deutschland davon? Die wichtigsten Informationen finden Sie in diesem Video. 

Allgemeine Informationen

  • Der Ukraine-Krieg trifft den Energiemarkt in einer Zeit, in der wir ohnehin starke Turbulenzen verzeichnen. Seit Herbst 2021 befinden sich die Einkaufspreise für Strom und Gas auf Rekordniveaus und es gab erste Insolvenzen und Lieferstopps bei Energiediscountern.

    Es ist anzunehmen, dass die Unsicherheiten, Sanktionen und das Ende russischer Gasimporte die Einkaufspreise für Strom und Gas weiter in die Höhe treiben werden. Deutschland sichert sich aktuell zusätzlich Kohle und Gas bzw. Flüssiggas aus anderen Ländern, um die fehlenden Gasmengen zu ersetzen und auch zukünftig die Abhängigkeit von Russland zu senken.  Wie sich die Versorgungssituation und die Einkaufspreise in den nächsten Monaten entwickeln werden, ist aktuell schwer absehbar und stark davon abhängig, in welchem Ausmaß Deutschland insbesondere Gas aus anderen Ländern importieren kann und wie sich der deutsche Gasverbrauch entwickelt.

  • Zum jetzigen Zeitpunkt erwarten wir keine direkten Auswirkungen auf die Energieversorgung unserer Kundinnen und Kunden.

    In Deutschland wird die Gasversorgung im Krisenfall durch den sogenannten Notfallplan Gas geregelt, also etwa bei Lieferengpässen.  Der Notfallplan besteht aus drei Eskalationsstufen – aktuell befindet Deutschland sich in Stufe 2 des Notfallplans.

    Die erste Stufe wurde bereits im März durch das Wirtschaftsministerium unter Herrn Habeck ausgerufen. Diese „Frühwarnstufe“ besagt zuallererst, dass sich Herausforderungen bei der Gasversorgung andeuten und die Entwicklungen genau beobachtet werden müssen.

    Im Juni wurde nun mit der „Alarmstufe“ die zweite Stufe des Notfallplans ausgerufen, die besagt, dass eine Störung der Gasversorgung oder eine ungewöhnlich hohe Gasnachfrage am Markt vorliegt. Auslöser hierfür war unter anderem der 60-prozentige Rückgang der russischen Gaslieferungen über die Pipeline Nord Stream 1.

    In der dritten Stufe ist der tatsächliche „Gasnotfall“ eingetroffen – die Gasmengen reichen nicht zur Deckung der Nachfrage aus und der Staat muss eingreifen. In diesem Fall wird die Gasversorgung bestimmter Industrieunternehmen gedrosselt oder vorübergehend eingestellt. Die Versorgung von Haushaltskunden und z.B. auch kritischer Infrastruktur hingegen ist besonders geschützt.

  • Über Jahre waren die Einkaufspreise für Gas und Strom an den Energiebörsen vergleichsweise stabil, doch seit 2021 steigen sie immer weiter. Durch den Beginn des Ukraine-Krieges hat sich die Lage zugespitzt:  Seit Frühsommer schickte Russland nur noch 40% der möglichen Liefermenge durch die wichtigste Gaspipeline Nord Stream 1, inzwischen kommt gar kein russisches Gas mehr in Deutschland an. Große Gasimporteure kommen daher in finanzielle Schieflagen, da sie Ersatz für die fehlenden Gasmengen um ein Vielfaches teurer zukaufen müssen.  Daher ist der Bund nun selbst beim größten Gasimporteur Uniper eingestiegen und hat ein umfassendes Rettungspaket für Gas-Importunternehmen geschnürt – denn ein Ausfall dieser Unternehmen würde die Gasversorgung in Deutschland eklatant gefährden. Teil des Rettungspaketes war auch die Einführung der neuen Gasbeschaffungsumlage (oft vereinfacht „Gasumlage“ genannt) von 2,419 ct/kWh netto, die nun aber kurzfristig doch nicht eingeführt wurde. Die Kosten der Gasbeschaffungsumlage müssen daher auch nicht von Gaskunden getragen werden.

     

    Zusätzlich hat die Bundesregierung Vorgaben für die Füllstände der deutschen Gasspeicher erlassen. So soll verhindert werden, dass durch Lieferengpässe oder unerwartet kalte Winter die Gasversorgung gefährdet ist und die Gaspreise aufgrund der Verknappung in die Höhe schnellen. Die Kosten für die Befüllung der Gasspeicher in der vorgeschriebenen Höhe werden über eine neue Gasspeicherumlage von aktuell 0,059 ct/kWh netto finanziert. Diese Umlage wurde zum 1. Oktober 2022 eingeführt und gilt befristet bis 31. März 2025 für alle Gasverbraucher gleichermaßen, egal von welchem Energieversorger sie mit Gas beliefert werden.

     

    Darüber hinaus wurde die Bilanzierungsumlage zum 1. Oktober auf 0,57 ct/kWh netto festgesetzt. Die Bilanzierungsumlage ist zwar an sich nicht neu, belief sich aber bisher auf 0 ct/kWh.

  • Zumindest vor der Jahresabrechnung – und idealerweise nochmal unterjährig – sollten Sie Ihren Zählerstand ablesen und uns übermitteln. Auf diese Weise muss Ihr Energieverbrauch nicht maschinell geschätzt werden und Sie bezahlen genau die Strom- und Gasmenge, die Sie tatsächlich verbrauchen. Das geht ganz einfach online über www.mainzerenergie.de/zaehlerstand oder per Mail an zaehlerstand@mainzer-stadtwerke.de.

     

    Allgemein gilt: Jede Kilowattstunde Energie, die aktuell nicht verbraucht wird, ist gut und entlastet Sie hinsichtlich Ihrer Energiekosten – auch während der Strom- und Gaspreisbremse. Im Internet finden Sie hierzu diverse Energiespartipps (z.B. hier https://www.verbraucherzentrale-rlp.de/fluechtlingshilfe/broschueren-zum-download-energie-sparen-im-haushalt). Generell sollten Sie z.B. Ihre Gastherme regelmäßig warten lassen und den Installateur Ihres Vertrauens kontaktieren, sollten Sie Auffälligkeiten feststellen. Darüber hinaus können Energieberatungen sinnvoll sein, um Optimierungspotenziale beispielsweise bei der Dämmung zu erkennen.

Die wichtigsten Fragen im Video

Was ist eigentlich der "Notfallplan Gas", wozu dient die Gasspeicherumlage und warum steigen die Energiepreise an? Diese und andere wichtige Fragen zur aktuellen Situation am Energiemarkt haben wir für Sie in den folgenden Videos beantwortet. 

Titelbild zum Erklärvideo zur Entwicklung der Energiepreise

Warum steigen die Energiepreise?

Seit Herbst 2021 steigen die Gaspreise in Deutschland wie nie zuvor. Woran das liegt und warum die Entwicklungen sich auch auf die Strompreise auswirken, erklären wir Ihnen im Video.

Erklärvideo zum Notfallplan Gas

Der "Notfallplan Gas"

Was bedeuten die Stufen 1-3 des Notfallplans und in welcher Stufe befinden wir uns jetzt?

Titelbild des Erklärvideos "Was sind die Gasumlagen und warum werden sie eingeführt?"

Die Gasumlagen

Wofür dient die Gasspeicherumlage und warum wurde die Gasbeschaffungsumlage doch nicht zum 01.10.2022 eingeführt?

Energieladen der Mainzer Stadtwerke

Noch nicht alle Fragen beantwortet?

Dann wenden Sie sich gerne an unser Kundenteam aus dem Energieladen - persönlich bei uns in der Rheinallee 41, telefonisch unter 06131 - 12 90 90 oder per E-Mail an energie@mainzer-stadtwerke.de (Mo - Do 08:00 - 17:00 Uhr, Fr 08:00 - 15:00 Uhr).